Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus Fließgewässern im Schwalm-Eder-Kreis
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in Verbindung mit § 33 WHG in Verb. mit § 65 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) er- lässt der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises als zuständige Wasserbehörde folgen- de Allgemeinverfügung:
Gründe
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Nie- derschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Än- derung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.
Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Diese Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die Fulda konnte von dem Verbot ausgenommen werden, da die Wasserentnahme von bis zu 10 l/s und 1.000 m3 pro Jahr durch mobile Anlagen gem. § 19 (1) Ziff. 3 HWG erlaubt ist.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechts- behelfsverfahrens Wasser aus den Gewässern entnommen wird. Die sofortige Vollziehbar- keit liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder- Kreises – Wasser- und Bodenschutz –, Hans-Scholl-Straße 6, Geb. C in 34576 Homberg (Efze) einzulegen.
Bekanntmachung
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 HVwVfg zwei Wochen nach dieser Be- kanntmachung als bekannt gegeben.
Homberg (Efze), 09. August. 2018
Der Kreisausschuss
des Schwalm-Eder-Kreises
-Wasser- und Bodenschutz-
-60.5.2 – 79 b 06.17